Statuten KaufStadt Rheinfelden

(Statuten KaufStadt Rheinfelden als PDF)

I. Name, Sitz, Zweck
Art. 1
Unter dem Namen KaufStadt Rheinfelden besteht ein Verein im Sinne von ZGB Art. 60 ff. mit Sitz in Rheinfelden.
Art. 2
Der Verein bezweckt die nachhaltige Aufwertung, Entwicklung und Steigerung des Bekanntheitsgrades der Kernzone Rheinfelden als Konsumfläche.

II. Mitgliedschaft
Art. 3
Als Mitglieder können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, die
1eine Verkaufsfläche in der Kernzone von Rheinfelden betreiben.
2an einer guten wirtschaftlichen Entwicklung der Kernzone Rheinfelden interessiert sind.
Art. 4
Der Vorstand beschliesst die provisorische Aufnahme von Neumitgliedern. Die Mitgliedschaft wird von der Mitgliederversammlung bestätigt.
Art. 5
1 Austritte sind mit einer Frist von 3 Monaten auf Ende des Kalenderjahres an den Vorstand zu richten.
2 Der Vorstand kann ein Mitglied ohne Angabe von Gründen mit sofortiger Wirkung ausschliessen, wogegen das betroffene Mitglied an der folgenden Mitgliederversammlung Rekurs einlegen kann.
Art. 6
1 Die Rechte der Mitglieder bestehen im Stimm- und Wahlrecht an der Mitgliederversammlung.
2 Die Pflichten der Mitglieder sind die termingerechte Einzahlung des Mitgliederbeitrages, die aktive Mitwirkung zum Wohl des Vereins, sowie die Einhaltung der Statuten und Beschlüsse des Vereins.

III. Mittel
Art. 7
Der Verein finanziert sich durch:
1 Ordentliche und ausserordentliche Mitgliederbeiträge
2 Ertrag aus Events, Vermietung der Anlagen und diversen Dienstleistungen
3 Spenden, Sponsoring, Subventionen
Art. 8
1 Der Verein führt eine Bilanz und Erfolgrechnung.
2 Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember.
3 Für die Schulden des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine Haftung der Mitglieder über den im Voraus bezahlten Mitgliederbeitrag von maximal CHF 1 500 (tausend fünfhundert) ist ausgeschlossen.

IV. Organisation
Art. 9
Die Organe des Vereins sind:
1 die Mitgliederversammlung
2 der Vorstand
3 die Rechnungsrevisoren
Art. 10
1 Die Vereinsversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie wird vom Vorstand jährlich im ersten Halbjahr, sowie bei ausserordentlichen Geschäften oder wenn dies mindestens einem Fünftel der Mitglieder fordert einberufen.
2 Die Vereinsversammlung beschliesst mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen über
a Genehmigung des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Revisorenberichts, sowie die Entlastung des Präsidenten und des Vorstands
b Genehmigung des Budgets, des jährlich zu entrichtenden Mitgliederbeitrags und den Richtlinien für die Tätigkeiten des Vereins
c Wahl des Präsidenten, der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisoren
d Definitive Aufnahme von Neumitgliedern
e eingereichte Anträge und Rekurse von Mitgliedern
f die Revision der Statuten
3 Jedes Mitglied hat das Recht, die Anträge zu stellen und Wahlvorschläge zu machen. Anträge von Mitgliedern zuhanden der Mitgliederversammlung sind beim Vorstand mindestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen.
4 Die schriftliche Einladung zu jeder Mitgliederversammlung hat unter Bekanntgabe der Traktandenliste wenigstens 14 Tage vor dem angesetzten Termin zu erfolgen. Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Art. 11
1 Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und zwei oder mehr Vorstandsmitgliedern. Es können auch Nichtmitglieder des Vereins im Vorstand, ohne Stimm- und Wahlrecht an der Mitgliederversammlung, Einsitz nehmen.
2 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
3 Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, nach den Befugnissen, die die Statuten ihm einräumen, die Angelegenheiten des Vereins zu besorgen und den Verein zu vertreten.
4 Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten und einem Mitglied des Vorstandes.
5 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmgleichheit kommt dem Präsidenten der Stichentscheid zu.
Art. 12
1 Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren für die Dauer von einem Jahr.
2 Die Rechnungsrevisoren prüfen und begutachten die Jahresrechnung und erstatten hierüber schriftlich Bericht zuhanden der ordentlichen Mitgliederversammlung.

V. Besondere Bestimmungen
Art. 13
1 Die Auflösung des Vereins kann mit zwei Dritteln aller Stimmen von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2 Ein allfälliges Vermögen wird bei der Stadt Rheinfelden deponiert, wo es einer späteren Nachfolgeorganisation zur Verfügung steht.

Rheinfelden, 24. September 2004
Revision 22. März 2007
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